Neue Incoterms ab Januar 2011

Die Verwendung von Incoterms bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften hat viele Vorteile. Im September 2010 hat die International Chamber of Commerce in Paris eine Neufassung der Incoterms veröffentlicht, die zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt.

Der internationale Handel hat in den vergangenen Monaten wieder Fahrt aufgenommen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ergeben sich auf Auslandsmärkten gute Absatzmöglichkeiten. Um jedoch die Chancen, die das internationale Geschäft bietet, auch effektiv nutzen zu können, müssen vor allem auch KMU die Besonderheiten und Risiken im Ausladsgeschäft kennen. Denn will man einen Auftrag aus dem Ausland erfolgreich abwickeln und böse Überraschungen vermeiden, sollte schon im Vorfeld geregelt werden, wer beispielsweise den Transport übernimmt, wer sich um die Zollabwicklung kümmert und wann die Gefahr für eventuelle Transportschäden vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Nur wenn diese Fragen schon bei der Angebotserstellung berücksichtigt werden, ist eine entsprechende Kostenkalkulation möglich.

  • Um für den Kosten- und Gefahrenübergang weltweit einheitliche Regelungen zu schaffen, hat die International Chamber of Commerce (ICC) in Paris die International Commercial Terms (kurz Incoterms) entwickelt. Sie bilden eine einheitliche Basis für die Auslegung internationaler Lieferbedingungen und finden in der Handelspraxis weltweit Anerkennung.

    Da die Incoterms allerdings keinen Gesetzesstatus haben, müssen diese schon bei Geschäftsabschluss, beispielsweise durch AGB, im Angebotstext oder über einen Kaufvertrag wirksam vereinbart werden, um Geltung zu finden. Dabei kommt es bei grenzüberschreitenden Geschäften darauf an, dass der Geschäftspartner die AGBs vor Geschäftsabschluss zur Kenntnis nehmen konnte. Die Zusendung der AGBs mit der Rechnung ist nicht ausreichend.

    Außerdem ist zu beachten, dass die Incoterms nur die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern regeln, die sich auf den Gefahr- und Kostenübergang beziehen. Deshalb ist beim Geschäftsabschluss nicht nur auf den Einsatz der geeigneten Incoterms zu achten, sondern es sollten weitere Fragen wie das anwendbare Recht, der Gerichtsstand und die Gerichtsbarkeit sowie die Zahlungsbedingungen geregelt werden. Weiterhin ist entscheidend, dass neben der Angabe, welche Fassung der Incoterms (zum Beispiel Incoterms 2010) und welche Klausel gelten soll, auch eine genaue Ortsangabe erfolgen muss.

  • In regelmäßigem Rhythmus passt die ICC die Incoterms an die Anforderungen des Marktes an. Erfahrungen in der Praxis sowie die gestiegenen Sicherheitsanforderungen im internationalen Handel und die Verbreitung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten haben die ICC dazu veranlasst, eine erneute Revision durchzuführen. Die Neufassung der Incoterms 2010, die am 20. September veröffentlicht wurde, tritt ab Januar 2011 in Kraft. Allerdings können auch weiterhin die Vorgänger-
    versionen wie zum Beispiel die Incoterms 2000 auf Wunsch der Geschäftspartner Anwendung finden.

    Die Incoterms unterteilen sich nach wie vor in vier Gruppen. Da in der Regel die Auswahl der Klausel mit Blick auf die Kosten- und Gefahrtragung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen sind, sind diese so konzipiert, dass sich die Pflichten des Verkäufers von der E-Gruppe über die Gruppen F und C bis zu den D-Klauseln weiter steigern.

    Entsprechend ist es für Verkäufer also am risikoärmsten, mit seinem Käufer die Klausel Ex Works (EXW) zu vereinbaren. In der D-Gruppe bleiben dagegen alle Kosten und Risiken auf Seiten des Verkäufers. Allerdings ist immer die individuelle Verhandlungsposition vom Verkäufer und Käufer entscheidend, welche Klauseln letztlich vereinbart werden.

    Im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms wurden vier der D-Klauseln gestrichen und zwei neue eingeführt. Somit reduziert sich die Gesamtzahl von 13 auf nunmehr elf Klauseln. Die vier D-Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU sind in der Neufassung nicht mehr enthalten. An deren Stelle treten nun die Klauseln DAP (Delivered at Place/Geliefert am Ort) und DAT (Delivered at Terminal/Geliefert ab Terminal). Wird DAT vereinbart, so wird dem Käufer die Ware nach Ankunft an einem Bestimmungsterminal entladen zur Verfügung gestellt. Der Vorteil gegenüber der bisherigen DEQ-Klausel liegt darin, dass DAT nicht auf den Schiffsverkehr eingeschränkt, sondern auf alle Transportarten anwendbar ist.

    Während bei DAT der Verkäufer für das Entladen am Bestimmungsort sorgt, beinhaltet die Klausel DAP, dass die Ware dem Käufer entladebereit, das heißt unentladen zur Verfügung gestellt wird. Die
    DAP-Klausel ersetzt die bisherigen Klauseln DAF, DES und DDU.

    Neben den neuen Klauseln wurde auch der Ort des Gefahrübergangs bei den drei Schiffsklauseln FOB, CFR und CIF geändert. So gilt bei den Klauseln künftig, dass die Gefahr nur dann übergeht, wenn die Waren den Schiffsboden erreichen und nicht mehr wie bisher, wenn sie die Schiffsreling überschritten haben.

  • Neben Änderungen bei den Regelungen in den Klauseln spielt in der revidierten Fassung auch die Transportart eine bedeutendere Rolle als bisher. Die Neufassung unterteilt die Klauseln nicht mehr ausschließlich nach Zuständigkeit für Gefahr- und Kostentragung sondern stellt stärker auf die Transportart ab. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass Klauseln, die nur für den Schiffsverkehr gedacht sind, auch bei anderen Transportarten eingesetzt werden. Nach der Überarbeitung wird nun unterschieden, ob die Klausel für jede Transportart inklusive dem multimodalen Transport bestimmt ist, oder ob sie nur im See- und Binnenschiffsverkehr angewendet werden darf. Letzteres trifft auf die Klauseln FAS, FOB, CIF und CFR zu.

    Außerdem trägt die Neufassung der gestiegenen Bedeutung der elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr dadurch Rechnung, dass nun die elektronische Kommunikation der Papierform gleichgestellt ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nicht in allen Ländern von den Behörden elektronische Dokumente akzeptiert werden. Wenn ein Unternehmen den Einsatz der elektronischen Dokumente wünscht, sollte es diesen mit dem Geschäftspartnern

Alle Klauseln auf einen Blick.

Klausel
E-KlauselnEXWEx WorksAb Werk (benannter Lieferort)
F-KlauselnFCAFree CarrierFrei Frachtführer (benannter Lieferort)

FASFree Along-side ShipFrei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen)

FOBFree on BoardFrei an Bord (benannter Verschiffungshafen)
C-Klauseln
CFRCost and FreightKosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen)
CIFCost, Insurance, FreightKosten, Versicherung, Fracht (benannter Bestimmungsort)
CPTCarriage Paid ToFrachtfrei (benannter Bestimmungsort)
CIPCarriage and Insurance Paid ToFrachtfrei versichert (benannter Bestimmungsort)
D-KlauselnDAPDelivered at PlaceGeliefert am Ort (benannter Bestimmungsort)
DATDelivered at TerminalGeliefert ab Terminal (benannter Terminal im Hafen oder am Bestimmungsort)
DDPDelivered Duty PaidGeliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)
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