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Selbstständiger als Haupt- oder Nebenberuf?

Eine Person, die eine oder mehrere Tätigkeiten ausübt, und zwar ohne jede andere Tätigkeit als Gehaltsempfänger oder ohne jedes andere Statut (Staatsbeamter), wird als hauptberuflicher Selbstständiger bezeichnet.

Die regelmäßige Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zusätzlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat als Folge, dass der Berufstätige als nebenberuflicher Selbstständiger betrachtet wird und daher zu reduzierten Beitragsleistungen verpflichtet ist. Diese zusätzliche Erwerbstätigkeit muss folgende Bedingungen erfüllen :

  • wenn es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt, müssen die monatlichen Arbeitsstunden mindestens die Hälfte der Arbeitsstunden ausmachen, die ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer in der gleichen Firma, bzw. Tätigkeit leistet;

  • handelt es sich um eine andere Tätigkeit als die eines Arbeitnehmers (z.B. Bahn, Staatsdienst,...) dann muss sich diese mindestens über 8 Monate oder 200 Arbeitstage erstrecken und die monatlichen Arbeitsstunden müssen mindestens die Hälfte der Arbeitsstunden ausmachen, die einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen;

  • handelt es sich um Leistungen in einer Lehranstalt, Tages- oder Abendschule, so müssen diese mindestens 6/10 eines vollen Stundenplans ausmachen.


Achtung!

Es ist wichtig, wenigstens in einem der Sozialversicherungssysteme genügend zu zahlen, um ein Pensionsrecht zu gewährleisten. So wird man später nicht von jedem Pensionsrecht ausgeschlossen sein.

 

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