
Eintragung in eine Sozialversicherungskasse
Jeder Selbstständige, die Gehilfen und unter gewissen Bedingungen auch die Ehegatten müssen bei einer Sozialversicherungskasse eingetragen sein.
Ungeachtet der Höhe des Umsatzes und des Verdienstes im Rahmen einer gewöhnlich ausgeübten Tätigkeit, muss der Selbstständige sich bei einer Versicherungskasse für Selbstständige einschreiben.
Als Selbstständige werden betrachtet, die Geschäftsleute, die Handwerker, die freien Berufe, die Verwalter und die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die aktiven Teilhaber der Personengesellschaft, die Prüfer und Liquidatoren usw.
Ab 1. April 2010 wird die Anschlussfrist von 90 Tagen abgeschafft. Beginnende Selbstständige müssen sich ab Tätigkeitsbeginn bei einer Sozialversicherungskasse anmelden.
Der Selbstständige muss jedes Quartal Sozialbeiträge zahlen, um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können: Kinderzulagen, die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität, eine Pension oder die Konkursversicherung. Der Selbstständige zahlt dem Fonds außerdem einen Zuschlag für die Bearbeitung seiner Akte.
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