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Nachweis der Betriebsführungskenntnisse

Eintragung beim Unternehmensschalter und Beantragung einer Unternehmensnummer

Allgemeine Kenntnisse der Betriebsführung sind unter anderem Grundkenntnisse der Buchhaltung, des Finanzwesens, der Rechtslehre und des Steuerwesens. Das KMU-Programmgesetz vom 10. Februar 1998 bestimmt den gesetzlichen Rahmen der Betriebsführungskenntnisse, die ab dem 1. Januar 1999 für jede 1. Eintragung aller selbstständigen Tätigkeiten beim ehemaligen Handelsregister und jetzigen Unternehmensschalter verlangt werden.

Diese Kenntnisse können erwiesen werden durch :

Diplome:

  • ein Hochschul- oder Universitätsdiplom:
  • ein Abiturzeugnis:
  1. datiert vor dem 30.09.2000: - allgemein, technisch oder künstlerisch - beruflich: nur Handel, Buchführung, Verkauf + Bescheinigung: Betriebsführung
  2. datiert nach dem 30.09.2000: - Vollzeitsekundarunterricht 6. Jahr  - jegliche Ausrichtung + zusätzliche Bescheinigung für Betriebsführung unbedingt erforderlich
  3. einen Meisterbrief:
  4. datiert vor dem 30.09.2000: - Abschluss des 1. Meisterjahres - Bescheinigung für Betriebsführung
  5. datiert nach dem 30.09.2000 : - Abschluss der 2 Meisterjahre - Bescheinigung für Betriebsführung
  6. ein Schnellkursdiplom: 128 Stunden während 3 Monaten beim ZAWM
  7. Gleichstellung ausländischer Diplome durch eine Gemeinschaft

Ministerium der DG, Abteilung "Unterrichtswesen"
Gospert 1-5
47OO Eupen
Tel.: 087 59 63 00 (Herr Heinen oder Herr Königs)

Achtung: Die Gleichstellung für Diplome mit Abiturniveau, die nach dem 30.09.2000 ausgestellt wurden, sind nicht mehr gültig als Nachweis für die Betriebsführungskenntnisse. Die Gleichstellung eines ausländischen Diploms mit Hochschul- oder Universitätsniveau ist immer gültig.

  • Jury Central

Ministerium der DG
Gospert 1-5
4700 Eupen
Tel.: 087 59 63 00 (Frau Christiane Sarlette)

Berufliche Erfahrung

  • Eine ehemalige Tätigkeit/Eintragung als Selbstständiger während der letzten 15 Jahre - mindestens 3 Jahre als Hauptberuflicher; - mindestens 5 Jahre als Nebenberuflicher
    Doppelter Beweis: 
    Auszug Zentrale Unternehmensdatenbank,
    Bescheinigung Sozialversicherungskasse
  • Eine ehemalige Tätigkeit in einer leitenden Funktion während mindestens 5 Jahren:

Beweise: Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, Pensionsauszüge SIMIRE, Kopie Handelsregister oder Auszug ZUD, MwSt. Nr. des ehemaligen Arbeitgebers

EG-Bescheinigung

Diese Bescheinigung ersetzt ein Diplom oder berufliche Erfahrung. Sie bescheinigt immer die Anzahl Jahre beruflicher Erfahrung, die der Antragsteller in einem EG-Staat + Norwegen, Island, Lichtenstein oder Schweiz gemacht hat.
Die Bescheinigung bei der Sozialversicherungskasse muss nicht beantragt werden.

Der Nachweis kann erbracht werden durch:

  • den zukünftigen Unternehmer selbst;
  • den mithelfenden Ehepartner oder den mithelfenden Lebenspartner.  Falls die Partner nicht durch einen Ehevertrag oder durch den Vertrag des gesetzlichen Zusammenwohnens gebunden sind, muss der Unternehmensschalter überprüfen, ob der Lebenspartner seit mindestens 6 Monaten zusammen mit dem zukünftigen Unternehmer bei der Gemeinde eingetragen ist*;
  • den selbstständigen Gehilfen : ein Familienmitglied ersten, zweiten oder dritten Grades : Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder und deren Ehepartner, Enkelkinder und deren Ehepartner, Geschwister und deren Ehepartner, Neffen und Nichten und deren Ehepartner, Kusinen und Vettern, sowie Onkeln und Tanten und deren Ehepartner*;

Beweis: 
Bescheinigung Sozialversicherungskasse 
Statut Gehilfe
eine eingestellte Person (Arbeitnehmer oder Angestellte) mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag*.
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Regeln bzgl. Arbeitszeit und Arbeitslohn !

Achtung!

Bevollmächtigter: Der Nachweis der Betriebsführungskenntnisse wird nur durch eine schriftliche Vollmacht rechtsgültig !

Bei Gesellschaften muss der Nachweis für Beriebsführungskenntnisse erbracht werden durch:

GmbH: nur der Geschäftsführer
AG: der delegierte Verwalter oder eine eingestellte Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

 

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