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Kinderzulagen

Der Selbstständige hat ein Anrecht auf Kinderzulagen seitens der Sozialversicherungskasse, insofern er durch die Erwerbstätigkeit seines Ehegatten oder einer anderen Erwerbstätigkeit kein Anrecht auf eine günstigere Versicherung hat (z.B. Arbeitnehmer). Den bezugsberechtigten Mitgliedern bewilligt die Kasse folgende Zulagen :

  • Geburtszulagen anlässlich der Geburt eines Kindes;
  • gewöhnliche monatliche Kinderzulagen;
  • erhöhte Behinderten- und Waisenzulagen;
  • erhöhte Kinderzulagen für die Kinder von erwerbsunfähigen Selbstständigen.

Diese Beihilfen werden aufgrund einer Bescheinigung über den Schulbesuch (für Kinder über 18 J.) und eines jährlichen Fragebogens ausgezahlt, insofern das Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat. Jeder Verzug in der Einreichung der Unterlagen oder in der Leistung der Beiträge zieht eine verspätete Auszahlung der Kinderzulagen nach sich. Die Kinderzulagen können auch auf ein Finanzkonto ausgezahlt werden.

 

 

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