
Genehmigung des Urbanismus
Die Städtebaugenehmigung wird von der zuständigen Gemeindeverwaltung erteilt.
Wenn der Antragsteller eine Person des öffentlichen Rechts ist, wird die Genehmigung von der Urbanismusverwaltung (Ministerium der Wallonischen Region) ausgestellt.
DGATLP (Direction Générale de l´Aménagement du Territoire, du Logement et du Patrimoine)
Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes
Abteilung Raumordnung und Städtebau
Montagne Sainte Walburge 2
B-4000 LIEGE
Tel.: +32(0)4 224 55 01
Fax: +32(0)4 224 54 66
Deutschsprachige Zelle:
Hütte 79/22
B-4700 Eupen
Frau Heinen, Frau Becker
Tel.: 087 59 85 30
Fax: 087 59 85 27
Umweltgenehmigung
Die Umweltgenehmigung ist die Erlaubnis, die für die Ausübung einer Tätigkeit und/oder den Betrieb einer Anlage erforderlich ist, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung teilt die Tätigkeiten und Anlagen in 3 Klassen ein. Klasse 1 und 2 ist umweltgenehmigungspflichtig. Für Klasse 3 muss lediglich eine Erklärung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Die Einstufung eines Betriebes hängt nicht allein von der durchschnittlichen Größe des Produktionsumfangs ab, sondern auch von der Leistungsstärke der Anlagen (z.B. Kühlschränke mit einer Leistung von 10 KW oder Heizungskessel ab 100 KW). Die Lagerungen von unterschiedlichen Rohstoffen, Materialien, Flüssigkeiten, Butan- oder Propangas (Flaschen ab 300 Liter werden eingestuft), Heizöl (Tank ab 3.000 Liter), usw. müssen außderdem überprüft werden.
Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Klasse ist von Fall zu Fall durch die zuständigen Verwaltungen einzustufen. Es wird also angeraten, für jedes Dossier vorher Kontakt mit einem Umweltberater aufzunehmen, um die Klassifizierung der Tätigkeit zu erfahren.
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Beratungsstellen wenden, die Ihnen kostenlos zur Verfügung stehen :
UCM-Environnement in Lüttich:
Frau Sandrine DAVID
Bd d`Avroy 42
B-4000 Liège
Tel.: 04 221 65 90
Fax: 04 221 65 55
E-mail: service.environnement@ucm.be
Internet: www.ucm.be
DGNRE (Generaldirektion der Naturschätze und Umwelt)
DPA (Division de la Prévention et des Autorisations, Abteilung Vorbeugung und Genehmigungen)
Montagne Sainte Walburge 2
B-4000 LIEGE
Tel.: +32(0)4 224 54 11
Fax: +32(0)4 224 57 55
E-Mail: rgpe.liege.dpa.dgarne@spw.wallonie.be
Abwässerentsorgung
Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn das Unternehmen:
- mindestens 7 Personen beschäftigt;
- umweltverschmutzend ist (egal wie viele Mitarbeiter es beschäftigt).
Ein Antragsformular auf Genehmigung der Abwässerentsorgung muss ausgefüllt werden. Diese Genehmigung wird durch die Wallonische Region (Generaldirektion der Naturschätze und Umwelt) erteilt.
Der Antragsteller muss ebenfalls die Stellungnahme der anerkannten Einrichtung für die Abwässerklärung anfragen, falls die Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Insofern die Wallonische Region diese Stellungnahme nicht schon angefragt hat.
Ministerium der Wallonischen Region
Generaldirektion der Naturschätze und Umwelt
Direktion der Oberflächengewässer
Abteilung "Genehmigung der Abwässerentsorgung"
Avenue Prince de Liège 15
B-5100 JAMBES
Tel.: +32(0)81 33 63 58
Fax: +32(0)81 33 63 22
E-mail: DESU.DE.DGRNE@mrw.wallonie.be
Internet: http://environnement.wallonie.be
Jährliche Abfallmeldepflicht
Jeder Selbstständige ist verpflichtet, die von ihm hergestellten Abfallprodukte zu melden. Dies ist nicht erforderlich, wenn alle Abfallprodukte als "Hausmüll" gelten und von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag eingesammelt werden.
Auskünfte über die Entsorgung von Betriebsmüll erteilt der für Umweltfragen zuständige Beamte der Gemeinde, in welcher der Betrieb angesiedelt ist.
Lebensmittelgenehmigung
Die verschiedenen Sektoren der Nahrungsmittelkette, die der Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) unterliegen, sind:
- Zulieferung für die Landwirtschaft
- Landwirtschaft
- Verarbeitung
- Großhandel
- Einzelhandel
- Hotel- und Gaststättengewerbe
- Transport
Der Pauschalbeitrag ungeachtet des Sektors beträgt ab 2006 100 Euro (25 Euro für den Transport) pro Niederlassungseinheit zuzüglich einem veränderlichen Beitrag entsprechend dem Sektor.
Die Lebensmittelgenehmigung wird erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Hygienevorschriften einhält. Die Kosten der Genehmigung sind von der Art der Tätigkeit und der Anzahl Beschäftigten pro Betrieb abhängig.
Jeder Marktteilnehmer muss also jährlich pro Niederlassungseinheit eine Erklärung einreichen, auf der er bestimmte Angaben zu seiner Berufstätigkeit vermerkt. Auf der Grundlage dieser Erklärung wird der zu entrichtende Betrag festgesetzt.
Agence Fédérale pour la Sécurité de la Chaîne Alimentaire (AFSCA)
Boulevard de la Saunvenière 73
B-4000 LÜTTICH
Tel.: 04 229 76 03
FASNK
Aachener Straße 101
B-4780 St. Vith
Tel.: 080 29 11 90
Fax: 080 29 11 99
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