
Kranken- und Invalidenversicherung
Durch die Leistung der Beiträge bringt der Selbstständige seine Krankenkasse in Ordnung. Anfang jeden Jahres übermitteln die Sozialversicherungskassen über die Datenbank der sozialen Sicherheit den Krankenkassen die "Beitragsangaben" des abgelaufenen Jahres.
Die Gesundheitspflege:
Der Selbstständige muss einer Krankenkasse seiner Wahl oder einer Regionalstelle der Hilfskasse zur Versicherung gegen Krankheit und Invalidität beitreten (Pflichtversicherung). Ab dem Beitritt sind er und seine Familie gegen "Großrisiken" versichert wie :
- bestimmte Krankheiten, z.B. Geisteskrankheiten, Tuberkulose, Kinderlähmung;
- Einlieferung in ein Krankenhaus und schwere ärztliche Eingriffe;
- Eine Reihe allgemeiner Behandlungen bei Spezialisten;
- Entbindungen;
- Leistungen bei beruflicher Rehabilitation.
Auf freiwilliger Basis kann er auch eine Zusatzkrankenversicherung gegen "Kleinrisiken" wie Besuche beim Hausarzt und Arzneimittelkäufe abschließen.
Achtung ! Ab dem 1. Januar 2008 genießen die Selbstständigen dieselbe Deckung für Gesundheitsversorgung wie Arbeitnehmer. Konkret bedeutet das, dass die kleinen Risiken automatisch in die Pflichtversicherung integriert werden.
Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit:
Wer kann diese Sozialleistung beziehen?
Sie, als Selbstständiger, sind gegen Arbeitsunfähigkeit versichert und können dementsprechende Entschädigungen erhalten. Um Anrecht auf Krankengeld zu erhalten, ist es wichtig, dass Sie die Krankmeldung innerhalb von 28 Tagen per Post an den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse senden. Halten Sie diese Fristen nicht ein, so werden Sie "bestraft": Für die verstrichenen Tage erhalten Sie nur 90 % des vorgesehenen Krankengeldes.
Nur bei höherer Gewalt oder unter besonderen Umständen kann das LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) der Krankenkasse eine Sondererlaubnis erteilen zur Nachzahlung des einbehaltenen Krankengeldanteils von 10 %.
Wenn Sie selbstständig sind, erhalten Sie zu Beginn Ihrer Krankheit einen Kontrollbesuch eines Inspektors des LISVS (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige). Das LISVS übermittelt dem Vertrauensarzt seinen Bericht, auf dessen Grundlage dann ein Beschluss gefasst wird. Es ist wichtig, dass Sie der Vorladung des Vertrauensarztes nachkommen. Bleiben Sie dieser Untersuchung ohne medizinischen Grund fern (z.B. Ausgangsverbot), besteht für Sie das Risiko, Ihr Anrecht auf Krankengeld zeitweilig oder ganz zu verlieren.
Anrecht auf Krankengeld
Wenn Ihre Krankheit über die Periode des garantierten Einkommens hinausgeht, haben Sie Anrecht auf einen Ersatz für Ihren Lohnausfall durch die Krankenkasse. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um Anrecht auf Krankengeld zu erhalten:
Sie müssen:
- an eine Krankenkasse angeschlossen sein;
- die Beiträge des vergangenen Jahres beglichen haben;
- eine Bescheinigung vorlegen, dass Sie an die Kranken- und Invalidenversicherung angeschlossen waren;
- eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben, d.h. der Selbstständige muss mindestens während 6 Monaten Sozialbeiträge an eine Sozialversicherungskasse eingezahlt haben.
Beweis: Auszug Sozialversicherungskasse
- beweisen, dass Sie ohne Unterbrechung Leistungsberechtigter waren;
- beweisen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde.
Wieviel?
Das Krankengeld für Selbstständige ist eine Tagespauschale, die nach einem Monat Karenzzeit ausgezahlt wird
und von der familiären Situation abhängt. Selbstständige mit Familienlasten erhalten einen Tagessatz von
31,14 EUR und Selbstständige ohne Familienlasten 23,36 EUR (Stand zum 01.10.2004).
Der Anspruch auf Krankengeld endet:
- sobald Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind;
- wenn Sie eine Rente beziehen;
- wenn der Vertrauensarzt der Auffassung ist, dass Ihr Gesundheitszustand nicht den gesetzlichen Kriterien entspricht. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass sie gegen den Beschluss des Vertrauensarztes Einspruch beim Arbeitsgericht einreichen können. Dies muss innerhalb von 3 Monaten nach dieser Entscheidung geschehen.
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr dauert, tritt automatisch die "Invalidität" ein. Sie erhalten dann "Invalidengeld" anstatt "Krankengeld".
Die Berechnung des Invalidengeldes erfolgt nach anderen Kriterien.
Die Höhe der Entschädigung ändert sich somit ab dem zweiten Krankheitsjahr.
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