
Genehmigung für Großverkaufsflächen
Die Gesetzgebung über Handelsniederlassungen ist auf alle Einzelhandelsbetriebe anwendbar.
Ein Einzelhändler oder eine Einzelhändlervereinigung muss vor der Eröffnung oder Erweiterung eines Geschäftes mit großer Verkaufsfläche im Besitz einer entsprechenden Betriebserlaubnis sein.
Laut Gesetz ist eine Verkaufs- oder Ausstellungsfläche groß, wenn:
- die in Zone 1 gelegene bebaute Bruttofläche (Mauern und Stockwerke einbegriffen) größer als 1.500 m2 ist oder die Nettohandelsfläche (Verkaufs- oder Ausstellungsfläche) mehr als 1.000 m2 beträgt.
- die in einer anderen Zone gelegene bebaute Bruttofläche größer als 600 m2 ist oder die Nettohandelsfläche mehr als 400 m2 beträgt.
Der Antragsteller (Unternehmer) muss ein sozio-ökonomisches Gutachten (Marktstudie und Fragen mit wirtschaftlichem und sozialem Bezug) erstellen . Dieses Gutachten kann von einem privaten Studienbüro oder vom Unternehmer selbst verfasst werden und muss anschließend an das
Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Abteilung "Handelspolitik"
North Gate III, Bd du Roi Albert II, 16
B-1000 Bruxelles
Tel.: 02 206 50 03
Fax: 02 206 57 61
verschickt werden.
Fällt dieses Gutachten günstig aus, so erteilt die Gemeindeverwaltung die Baugenehmigung der Großverkaufsfläche. Erst nach Erhalt dieser Erlaubnis kann mit dem Bau begonnen werden. Diese kann Ihnen auch sagen, ob der Standort in der Zone 1 liegt oder nicht.
Bemerkung Zone 1: die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission bestimmt worden sind.
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